Satzung des Tourismusverein Lenggries e.V.

Stand November 2014

§ 1) Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Tourismusverein Lenggries e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Lenggries

§ 2) Zweck

  1. Der Tourismusverein Lenggries e.V. ist die anerkannte Tourismusorganisation. Er vertritt die Interessen aller Mitglieder, die sich als Förderer des Tourismus in Lenggries verstehen.
  2. Er fördert den Tourismus, insbesondere durch Veranstaltungen, Unterstützung bei Messeauftritten, Organisation von Schulungen und Unterstützung der Gastgeber bei Fragen zur Vermietung und Vermarktung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4) Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. c) durch Ausschluss aus dem Verein
  4. Ein Mitglied, das den satzungsmäßigen Pflichten nicht mehr nachkommt und in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5) Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 3. der Ausschuss.

§ 6) Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Der 2. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig zu werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch Zuruf, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder keine geheime Wahl mit Stimmzetteln beantragt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, a) die Geschäftes des Vereins zu führen b) einen Haushaltsplan, eine Jahresrechnung sowie einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.
  5. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf, jedoch mindestens 2 x im Jahr statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Mail und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr. b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung c) Wahl des Vorstands, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. g) Abberufung eines Vorstandsmitglieds
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen gem. Ziffer 3 e) ist eine 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 ) Ausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt einen Ausschuss, der mindestens 5, jedoch höchstens 10 Mitglieder umfasst auf die Dauer von drei Jahren. Sofern nicht im Vorstand vertreten, sollen dem Ausschuss Vertreter der Viertelsgemeinden, der Gastronomie und der Verkehrsbetriebe angehören. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen. Dem Ausschuss kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand bestimmte Aufgaben, die mit dem Zweck oder den Zielen des Vereins zusammenhängen, übertragen. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung des 1.Vorstandes, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden zusammen.

§ 9) Rechnungsprüfung

Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel ist jährlich von mindestens einem Rechnungsprüfer zu prüfen, der oder die von der Mitgliederversammlung gewählt wird/werden und nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.

§ 10) Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30. Juni eines Jahres fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11) Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenggries mit der Auflage, es im Sinne der Tourismus-Förderung zu verwenden.